Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Für alle Leistungen der P&S Service GmbH (nachfolgend P&S) gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Diese AGB gelten auch dann, wenn P&S in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. AGB des Kunden wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung

  1. Alle Angebote von P&S sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden sind verbindlich und können von P&S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden.
  2. Bestellungen oder Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung von P&S in Schrift- oder Textform, die Art und Umfang der Leistungen bestimmt, für P&S verbindlich. Sämtliche Erklärungen von Vertretern der P&S müssen in Schrift- oder Textform erfolgen, mündliche Erklärungen binden P&S nicht.
  3. Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen P&S und dem Kunden kommt erst durch ausdrückliche Buchungs- bzw. Auftragsbestätigung durch P&S in Schrift- oder Textform zustande.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen sowie als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen behält sich P&S alle Eigentums- und Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von P&S nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung unverzüglich an P&S zurückzugeben oder nachweisbar vollständig zu vernichten.

§ 3 Leistungszeit

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Schrift- oder Textform als verbindlich bestätigt wurden. Der Beginn einer angegebenen Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart ist.
  2. P&S haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung sowie Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, witterungsbedingte Einschränkungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen oder Lieferproblem von Lieferanten) verursacht worden sind, die P&S nicht zu vertreten hat.
  3. Dem Kunden werden Leistungshindernisse unverzüglich von P&S angezeigt. Sofern solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist P&S zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich Leistungsfristen bzw. verschieben sich Leistungstermine um den Zeitraum der Hinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt in Textform, gegenüber P&S vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Leistung, Abnahme und Annahmeverzug

  1. Teilleistungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, P&S erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  2. Verlangt P&S die förmliche Abnahme der Leistung, hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist P&S berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet P&S eine pauschale Entschädigung von 0,5% der vereinbarten Vergütung pro Kalendertag bis maximal insgesamt 5% der vereinbarten Vergütung, beginnend mit der Mitteilung der Leistungsbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Schadenspauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass P&S kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ohne Abzug von Skonto.
  2. Der Rechnungsbetrag ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. P&S ist jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
  3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von P&S durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist P&S zur Leistung gegen Vorkasse und nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. P&S ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. P&S behält sich das Eigentum an eingebauten Ersatzteilen und in der Windkraftanlage hinterlegten Bestandteilen (insbesondere Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und weitere Schutzeinrichtungen wie Rettungsgerät zum Abseilen, Verbandkästen und Feuerlöschern) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ersatzteile entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt P&S Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ersatzteile.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von P&S um mehr als 10%, wird P&S auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von P&S freigeben.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweisen, sind nach Wahl von P&S unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, soweit der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder der Abnahme vorlag. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß, Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung, ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme sowie ungeeignete Betriebsmittel. Für Inbetriebnahmen an Provisorien übernimmt P&S keinerlei Mängelhaftung. Nehmen der Kunde oder ein Dritter Änderungen vor, entfällt jegliche Haftung von P&S. Kosten, die P&S aufgrund einer unberechtigten Mangelrüge entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt in Textform, zu rügen. Unverzüglich meint bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von acht Kalendertagen und bei verdeckten Mängeln innerhalb von acht Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels. Der Fristlauf für die Rüge verdeckter Mängel kann mindestens so lange beginnen, wie Mängelansprüche nicht verjährt sind.
  3. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von P&S für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Mangelhafte Leistung wird nach Wahl von P&S in angemessener Frist auf eigene Kosten nachgebessert. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von P&S über. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln kann der Kunde, der Unternehmer ist, nach fehlgeschlagener Nacherfüllung lediglich ein Minderungsrecht geltend machen. Mängel sind nur dann erheblich, wenn die Kosten ihrer Beseitigung mindestens 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Schadenersatz kann in jedem Fall nur in den in diesen AGB geregelten Fällen und in dem geregelten Umfang geltend gemacht werden.
  5. Für Nachbesserungsarbeiten und ersetzte Teile haftet P&S im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Leistung, aber nur innerhalb der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.

§ 8 UVV-Prüfung und Instandsetzung

  1. P&S bietet die Prüfung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), Hebezeugen, Kranen, Last- und Anschlagmitteln (nachfolgend Prüfstück) nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (nachfolgend UVV-Prüfung) an. P&S ist berechtigt, qualifizierte Unterauftragnehmer mit der UVV-Prüfung und Instandsetzung zu beauftragen.
  2. Der Kunde hat das Prüfstück auf seine Kosten an den von P&S benannten Prüfort zu liefern bzw. bereitzustellen. Wird die UVV-Prüfung bei dem Kunden vor Ort durchgeführt, ist der Kunde für die kostenfreie Bereitstellung aller notwendigen technischen Einrichtungen, den freien Zugang zum Prüfort und die ständige Erreichbarkeit von Ansprechpartnern des Kunden verantwortlich.
  3. P&S ist im Rahmen der UVV-Prüfung zur Instandsetzung schadhafter Teile des Prüfstücks berechtigt, wenn und soweit deren Funktionsfähigkeit für einen gefahrlosen Betrieb des Prüfstücks notwendig ist, der Reparaturaufwand in angemessenem Verhältnis zum Wert des Prüfstücks steht und der Kunde keine ausdrückliche Begrenzung der Reparaturleistung angegeben hat. Andernfalls erstellt P&S einen Kostenvoranschlag und führt die Instandsetzung nach gesonderter Beauftragung des Kunden durch.
  4. Wünscht der Kunde im Rahmen der UVV-Prüfung oder eines selbständigen Reparaturauftrages keine Instandsetzung durch P&S, trägt der Kunde die angemessenen Kosten für die Begutachtung und Fehlersuche gemäß Kostenvoranschlag von P&S.
  5. Die Gewährleistungsfrist bei Instandsetzungsarbeiten beträgt ein Jahr nach Abnahme.
  6. Nach erfolgreichem Abschluss der UVV-Prüfung erhält der Kunde einen geeigneten Prüfnachweis in Form eines Prüfzertifikates.

§ 9 Haftung

  1. P&S haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von P&S der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung von P&S besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von P&S für anfängliche Mängel, Fehler in Angebotsunterlagen, Abnutzungen infolge unsachgemäßen Gebrauchs oder unzureichender Wartung der Ware, mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von P&S sowie von P&S beauftragte Subunternehmer und deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe.

§ 10 Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden aus einer Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Alle übrigen Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei Mängeln der Leistung bleiben Gegenrechte des Kunden unberührt.
  2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus der mit P&S bestehenden Geschäftsbeziehung vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von P&S.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag Leipzig. P&S ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, wahlweise am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.